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3. Mose - Kp. 12 bis 14 - Luther 1912

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 3. Mose - 12. Kapitel

1 Und der HERR redete mit Mose und sprach:

2 Rede mit den Kindern Israel und sprich: Wenn ein Weib empfängt und gebiert ein Knäblein, so soll sie sieben Tage unrein sein, wie wenn sie ihre Krankheit leidet.

3 Und am achten Tage soll man das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden.

4 Und sie soll daheimbleiben dreiunddreissig Tage im Blut ihrer Reinigung. Kein Heiliges soll sie anrühren, und zum Heiligtum soll sie nicht kommen, bis dass die Tage ihrer Reinigung aus sind.

5 Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwei Wochen unrein sein, wie wenn sie ihre Krankheit leidet, und soll sechsundsechzig Tage daheimbleiben in dem Blut ihrer Reinigung.

6 Und wenn die Tage ihrer Reinigung aus sind für den Sohn oder für die Tochter, soll sie ein jähriges Lamm bringen zum Brandopfer und eine junge Taube oder Turteltaube zum Sündopfer dem Priester vor die Tür der Hütte des Stifts.

7 Der soll es opfern vor dem HERRN und sie versöhnen, so wird sie rein von ihrem Blutgang. Das ist das Gesetz für die, so ein Knäblein oder Mägdlein gebiert.

8 Vermag aber ihre Hand nicht ein Schaf, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine zum Brandopfer, die andere zum Sündopfer; so soll sie der Priester versöhnen, dass sie rein werde.

 3. Mose - 13. Kapitel

1 Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:

2 Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffährt oder ausschlägt oder eiterweiss wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu einem unter seinen Söhnen, den Priestern.

3 Und wenn der Priester das Mal an der Haut des Fleisches sieht, dass die Haare in Weiss verwandelt sind und das Ansehen an dem Ort tiefer ist denn die andere Haut seines Fleisches, so ist's gewiss der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein urteilen.

4 Wenn aber etwas eiterweiss ist an der Haut des Fleisches, und doch das Ansehen der Haut nicht tiefer denn die andere Haut des Fleisches und die Haare nicht in Weiss verwandelt sind, so soll der Priester ihn verschliessen sieben Tage

5 und am siebenten Tage besehen. Ist's, dass das Mal bleibt, wie er's zuvor gesehen hat, und hat nicht weitergefressen an der Haut,

6 so soll ihn der Priester abermals sieben Tage verschliessen. Und wenn er ihn zum andermal am siebenten Tage besieht und findet, dass das Mal verschwunden ist und nicht weitergefressen hat an der Haut, so soll er ihn rein urteilen; denn es ist ein Grind. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.

7 Wenn aber der Grind weiterfrisst in der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist, ob er rein sei, und wird nun zum andernmal vom Priester besehen,

8 wenn dann da der Priester sieht, dass der Grind weitergefressen hat in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiss Aussatz.

9 Wenn ein Mal des Aussatzes an einem Menschen sein wird, den soll man zum Priester bringen.

10 Wenn derselbe sieht und findet, dass Weisses aufgefahren ist an der Haut und die Haare in Weiss verwandelt und rohes Fleisch im Geschwür ist,

11 so ist's gewiss ein alter Aussatz in der Haut des Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen und nicht verschliessen; denn er ist schon unrein.

12 Wenn aber der Aussatz blüht in der Haut und bedeckt die ganze Haut, von dem Haupt bis auf die Füsse, alles, was dem Priester vor Augen sein mag,

13 wenn dann der Priester besieht und findet, dass der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt hat, so soll er denselben rein urteilen, dieweil es alles an ihm in Weiss verwandelt ist; denn er ist rein.

14 Ist aber rohes Fleisch da des Tages, wenn er besehen wird, so ist er unrein.

15 Und wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn unrein urteilen; denn das rohe Fleisch ist unrein, und es ist gewiss Aussatz.

16 Verkehrt sich aber das rohe Fleisch wieder und verwandelt sich in Weiss, so soll er zum Priester kommen.

17 Und wenn der Priester besieht und findet, dass das Mal ist in Weiss verwandelt, soll er ihn rein urteilen; denn er ist rein.

18 Wenn jemandes Fleisch an der Haut eine Drüse wird und wieder heilt,

19 darnach an demselben Ort etwas Weisses auffährt oder rötliches Eiterweiss wird, soll er vom Priester besehen werden.

20 Wenn dann der Priester sieht, dass das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar in Weiss verwandelt, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiss ein Aussatzmal aus der Drüse geworden.

21 Sieht aber der Priester und findet, dass die Haare nicht weiss sind und es ist nicht tiefer denn die andere Haut und ist verschwunden, so soll er ihn sieben Tage verschliessen.

22 Frisst es weiter in der Haut, so soll er unrein urteilen; denn es ist gewiss ein Aussatzmal.

23 Bleibt aber das Eiterweiss also stehen und frisst nicht weiter, so ist's die Narbe von der Drüse, und der Priester soll ihn rein urteilen.

24 Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennt und das Brandmal weissrötlich oder weiss ist

25 und der Priester ihn besieht und findet das Haar in Weiss verwandelt an dem Brandmal und das Ansehen tiefer denn die andere Haut, so ist's gewiss Aussatz, aus dem Brandmal geworden. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen; denn es ist ein Aussatzmal.

26 Sieht aber der Priester und findet, dass die Haare am Brandmal nicht in Weiss verwandelt und es nicht tiefer ist denn die andere Haut und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschliessen;

27 und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat's weitergefressen an der Haut, so soll er unrein urteilen; denn es ist Aussatz.

28 Ist's aber gestanden an dem Brandmal und hat nicht weitergefressen an der Haut und ist dazu verschwunden, so ist's ein Geschwür des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein urteilen; denn es ist die Narbe des Brandmals.

29 Wenn ein Mann oder Weib auf dem Haupt oder am Bart ein Mal hat

30 und der Priester das Mal besieht und findet, dass das Ansehen der Haut tiefer ist denn die andere Haut und das Haar daselbst golden und dünn, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist ein aussätziger Grind des Hauptes oder des Bartes.

31 Sieht aber der Priester, dass der Grind nicht tiefer anzusehen ist denn die andere Haut und das Haar nicht dunkel ist, soll er denselben sieben Tage verschliessen.

32 Und wenn er am siebenten Tage besieht und findet, dass der Grind nicht weitergefressen hat und kein goldenes Haar da ist und das Ansehen des Grindes nicht tiefer ist denn die andere Haut,

33 soll er sich scheren, doch dass er den Grind nicht beschere; und soll ihn der Priester abermals sieben Tage verschliessen.

34 Und wenn er ihn am siebenten Tage besieht und findet, dass der Grind nicht weitergefressen hat in der Haut und das Ansehen ist nicht tiefer als die andere Haut, so soll er ihn rein sprechen, und er soll seine Kleider waschen; denn er ist rein.

35 Frisst aber der Grind weiter an der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,

36 und der Priester besieht und findet, dass der Grind also weitergefressen hat an der Haut, so soll er nicht mehr darnach fragen, ob die Haare golden sind; denn er ist unrein.

37 Ist aber vor Augen der Grind stillgestanden und dunkles Haar daselbst aufgegangen, so ist der Grind heil und er rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.

38 Wenn einem Mann oder Weib an der Haut ihres Fleisches etwas eiterweiss ist

39 und der Priester sieht daselbst, dass das Eiterweiss schwindet, das ist ein weisser Grind, in der Haut aufgegangen, und er ist rein.

40 Wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, dass er kahl wird, der ist rein.

41 Fallen sie ihm vorn am Haupt aus und wird eine Glatze, so ist er rein.

42 Wird aber an der Glatze, oder wo er kahl ist, ein weisses oder rötliches Mal, so ist ihm Aussatz an der Glatze oder am Kahlkopf aufgegangen.

43 Darum soll ihn der Priester besehen. Und wenn er findet, dass ein weisses oder rötliches Mal aufgelaufen an seiner Glatze oder am Kahlkopf, dass es sieht, wie sonst der Aussatz an der Haut,

44 so ist er aussätzig und unrein; und der Priester soll ihn unrein sprechen solches Mals halben auf seinem Haupt.

45 Wer nun aussätzig ist, des Kleider sollen zerrissen sein und das Haupt bloss und die Lippen verhüllt und er soll rufen: Unrein, unrein!

46 Und solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein, allein wohnen und seine Wohnung soll ausserhalb des Lagers sein.

47 Wenn an einem Kleid ein Aussatzmal sein wird, es sei wollen oder leinen,

48 am Aufzug oder am Eintrag, es sei wollen oder leinen, oder an einem Fell oder an allem, was aus Fellen gemacht wird,

49 und wenn das Mal grünlich oder rötlich ist am Kleid oder am Fell oder am Aufzug oder am Eintrag oder an irgend einem Ding, das von Fellen gemacht ist, das ist gewiss ein Mal des Aussatzes; darum soll's der Priester besehen.

50 Und wenn er das Mal sieht, soll er's einschliessen sieben Tage.

51 Und wenn er am siebenten Tage sieht, dass das Mal hat weitergefressen am Kleid, am Aufzug oder am Eintrag, am Fell oder an allem, was man aus Fellen macht, so ist das Mal ein fressender Aussatz, und es ist unrein.

52 Und man soll das Kleid verbrennen oder den Aufzug oder den Eintrag, es sei wollen oder leinen oder allerlei Fellwerk, darin solch ein Mal ist; denn es ist fressender Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.

53 Wird aber der Priester sehen, dass das Mal nicht weitergefressen hat am Kleid oder am Aufzug oder am Eintrag oder an allerlei Fellwerk,

54 so soll er gebieten, dass man solches wasche, worin solches Mal ist, und soll's einschliessen andere sieben Tage.

55 Und wenn der Priester sehen wird, nachdem das Mal gewaschen ist, dass das Mal nicht verwandelt ist vor seinen Augen und auch nicht weitergefressen hat, so ist's unrein, und sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen und hat's vorn oder hinten schäbig gemacht.

56 Wenn aber der Priester sieht, dass das Mal verschwunden ist nach seinem Waschen, so soll er's abreissen vom Kleid, vom Fell, von Aufzug oder vom Eintrag.

57 Wird's aber noch gesehen am Kleid, am Aufzug, am Eintrag oder allerlei Fellwerk, so ist's ein Aussatzmal, und sollst das mit Feuer verbrennen, worin solch Mal ist.

58 Das Kleid aber oder der Aufzug oder Eintrag oder allerlei Fellwerk, das gewaschen und von dem das Mal entfernt ist, soll man zum andernmal waschen, so ist's rein.

59 Das ist das Gesetz über die Male des Aussatzes an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Aufzug und am Eintrag und allerlei Fellwerk, rein oder unrein zu sprechen.

 3. Mose - 14. Kapitel

1 Und der HERR redete mit Mose und sprach:

2 Das ist das Gesetz über den Aussätzigen, wenn er soll gereinigt werden. Er soll zum Priester kommen.

3 Und der Priester soll aus dem Lager gehen und besehen, wie das Mal des Aussatzes am Aussätzigen heil geworden ist,

4 und soll gebieten dem, der zu reinigen ist, dass er zwei lebendige Vögel nehme, die da rein sind, und Zedernholz und scharlachfarbene Wolle und Isop.

5 Und soll gebieten, den einen Vogel zu schlachten in ein irdenes Gefäss über frischem Wasser.

6 Und soll den lebendigen Vogel nehmen mit dem Zedernholz, scharlachfarbener Wolle und Isop und in des Vogels Blut tauchen, der über dem frischen Wasser geschlachtet ist,

7 und besprengen den, der vom Aussatz zu reinigen ist, siebenmal; und reinige ihn also und lasse den lebendigen Vogel ins freie Feld fliegen.

8 Der Gereinigte aber soll seine Kleider waschen und alle seine Haare abscheren und sich mit Wasser baden, so ist er rein. Darnach gehe er ins Lager; doch soll er ausserhalb seiner Hütte sieben Tage bleiben.

9 Und am siebenten Tage soll er alle seine Haare abscheren auf dem Haupt, am Bart, an den Augenbrauen, dass alle Haare abgeschoren seien, und soll seine Kleider waschen und sein Fleisch im Wasser baden, so ist er rein.

10 Und am achten Tage soll er zwei Lämmer nehmen ohne Fehl und ein jähriges Schaf ohne Fehl und drei zehntel Semmelmehl zum Speisopfer, mit Öl gemengt, und ein Log Öl.

11 Da soll der Priester den Gereinigten und diese Dinge stellen vor den HERRN, vor der Tür der Hütte des Stifts.

12 Und soll das eine Lamm nehmen und zum Schuldopfer opfern mit dem Log Öl; und soll solches vor dem HERRN weben

13 und darnach das Lamm schlachten, wo man das Sündopfer und Brandopfer schlachtet, nämlich an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, also ist auch das Schuldopfer des Priesters; denn es ist ein Hochheiliges.

14 Und der Priester soll von dem Blut nehmen vom Schuldopfer und dem Gereinigten auf den Knorpel des rechten Ohrs tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die grosse Zehe seines rechten Fusses.

15 Darnach soll er von dem Log Öl nehmen und es in seine, des Priesters, linke Hand giessen

16 und mit seinem rechten Finger in das Öl tauchen, das in seiner linken Hand ist, und sprengen vom Öl mit seinem Finger siebenmal vor dem HERRN.

17 Vom übrigen Öl aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel des rechten Ohrs tun und auf den rechten Daumen und auf die grosse Zehe seines rechten Fusses, oben auf das Blut des Schuldopfers.

18 Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er auf des Gereinigten Haupt tun und ihn versöhnen vor dem HERRN.

19 Und soll das Sündopfer machen und den Gereinigten versöhnen seiner Unreinigkeit halben; und soll darnach das Brandopfer schlachten

20 und soll es auf dem Altar opfern samt dem Speisopfer und ihn versöhnen, so ist er rein.

21 Ist er aber arm und erwirbt mit seiner Hand nicht so viel, so nehme er ein Lamm zum Schuldopfer, zu weben, zu seiner Versöhnung und ein zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, zum Speisopfer, und ein Log Öl

22 und zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, die er mit seiner Hand erwerben kann, dass eine sei ein Sündopfer, die andere ein Brandopfer,

23 und bringe sie am achten Tage seiner Reinigung zum Priester vor die Tür der Hütte des Stifts, vor den HERRN.

24 Da soll der Priester das Lamm zum Schuldopfer nehmen und das Log Öl und soll's alles weben vor dem HERRN

25 und das Lamm des Schuldopfers schlachten und Blut nehmen von demselben Schuldopfer und es dem Gereinigten tun auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die grosse Zehe seines rechten Fusses,

26 und von dem Öl in seine, des Priesters, linke Hand giessen

27 und mit seinem rechten Finger vom Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal sprengen vor dem HERRN.

28 Von dem übrigen aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die grosse Zehe seines rechten Fusses tun, oben auf das Blut des Schuldopfers.

29 Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf das Haupt tun, ihn zu versöhnen vor dem HERRN;

30 und darnach aus der einen Turteltaube oder jungen Taube, wie seine Hand hat mögen erwerben,

31 ein Sündopfer, aus der andern ein Brandopfer machen samt dem Speisopfer. Und soll der Priester den Gereinigten also versöhnen vor dem HERRN.

32 Das sei das Gesetz für den Aussätzigen, der mit seiner Hand nicht erwerben kann, was zur Reinigung gehört.

33 Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:

34 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zur Besitzung gebe, und ich werde irgend in einem Hause eurer Besitzung ein Aussatzmal geben,

35 so soll der kommen, des das Haus ist, es dem Priester ansagen und sprechen: Es sieht mich an, als sei ein Aussatzmal an meinem Hause.

36 Da soll der Priester heissen, dass sie das Haus ausräumen, ehe denn der Priester hineingeht, das Mal zu besehen, auf dass nicht unrein werde alles, was im Hause ist; darnach soll der Priester hineingehen, das Haus zu besehen.

37 Wenn er nun das Mal besieht und findet, dass an der Wand des Hauses grünliche oder rötliche Grüblein sind und ihr Ansehen tiefer denn sonst die Wand ist,

38 so soll er aus dem Hause zur Tür herausgehen und das Haus sieben Tage verschliessen.

39 Und wenn er am siebenten Tage wiederkommt und sieht, dass das Mal weitergefressen hat an des Hauses Wand,

40 so soll er die Steine heissen ausbrechen, darin das Mal ist, und hinaus vor die Stadt an einen unreinen Ort werfen.

41 Und das Haus soll man inwendig ringsherum schaben und die abgeschabte Tünche hinaus vor die Stadt an einen unreinen Ort schütten

42 und andere Steine nehmen und an jener Statt tun und andern Lehm nehmen und das Haus bewerfen.

43 Wenn das Mal wiederkommt und ausbricht am Hause, nachdem man die Steine ausgerissen und das Haus anders beworfen hat,

44 so soll der Priester hineingehen. Und wenn er sieht, dass das Mal weitergefressen hat am Hause, so ist's gewiss ein fressender Aussatz am Hause, und es ist unrein.

45 Darum soll man das Haus abbrechen, Steine und Holz und alle Tünche am Hause, und soll's hinausführen vor die Stadt an einen unreinen Ort.

46 Und wer in das Haus geht, solange es verschlossen ist, der ist unrein bis an den Abend.

47 Und wer darin liegt oder darin isst, der soll seine Kleider waschen.

48 Wo aber der Priester, wenn er hineingeht, sieht, dass dies Mal nicht weiter am Haus gefressen hat, nachdem das Haus beworfen ist, so soll er's rein sprechen; denn das Mal ist heil geworden.

49 Und soll zum Sündopfer für das Haus nehmen zwei Vögel, Zedernholz und scharlachfarbene Wolle und Isop,

50 und den einen Vogel schlachten in ein irdenes Gefäss über frischem Wasser.

51 Und soll nehmen das Zedernholz, die scharlachfarbene Wolle, den Isop und den lebendigen Vogel, und in des geschlachteten Vogels Blut und in das frische Wasser tauchen, und das Haus siebenmal besprengen.

52 Und soll also das Haus entsündigen mit dem Blut des Vogels und mit dem frischen Wasser, mit dem lebendigen Vogel, mit dem Zedernholz, mit Isop und mit scharlachfarbener Wolle.

53 Und soll den lebendigen Vogel lassen hinaus vor die Stadt ins freie Feld fliegen, und das Haus versöhnen, so ist's rein.

54 Das ist das Gesetz über allerlei Mal des Aussatzes und Grindes,

55 ber den Aussatz der Kleider und der Häuser,

56 ber Beulen, Ausschlag und Eiterweiss,

57 auf dass man wisse, wann etwas unrein oder rein ist. Das ist das Gesetz vom Aussatz.

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