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4. Mose - Kp. 35 bis 36 - Luther 1912

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 4. Mose - 35. Kapitel

1 Und der HERR redete mit Mose auf den Gefilde der Moabiter am Jordan gegenüber Jericho und sprach:

2 Gebiete den Kindern Israel, dass sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern zur Wohnung;

3 dazu Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, dass sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben.

4 Die Weite aber der Vorstädte, die ihr den Leviten gebt, soll tausend Ellen draussen vor der Stadtmauer umher haben.

5 So sollt ihr nun messen aussen an der Stadt von der Ecke gegen Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, dass die Stadt in der Mitte sei. Das sollen ihre Vorstädte sein.

6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, dass dahinein fliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben,

7 dass alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten.

8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, soll Städte den Leviten geben.

9 Und der HERR redete mit Mose und sprach:

10 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,

11 sollt ihr Städte auswählen, dass sie Freistädte seien, wohin fliehe, wer einen Totschlag unversehens tut.

12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, dass der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis dass er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden sei.

13 Und der Städte, die ihr geben werdet zu Freistädten, sollen sechs sein.

14 Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan.

15 Das sind die sechs Freistädte, den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Beisassen unter euch, dass dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.

16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, dass er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.

17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand mag getötet werden, dass er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.

18 Schlägt er ihn aber mit einem Holz, mit dem jemand mag totgeschlagen werden, dass er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.

19 Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.

20 Stösst er ihn aus Hass oder wirft etwas auf ihn aus List, dass er stirbt,

21 oder schlägt ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, dass er stirbt, so soll er des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger. Der Rächer des Bluts soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.

22 Wenn er ihn aber ungefähr stösst, ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens

23 oder wirft irgend einen Stein auf ihn, davon man sterben mag, und er hat's nicht gesehen, also dass er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übles gewollt,

24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts nach diesen Rechten.

25 Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis dass der Hohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,

27 und der Bluträcher findet ihn ausserhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.

28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.

29 Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt.

30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine Seele zum Tode.

31 Und ihr sollt keine Versühnung nehmen für die Seele eines Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben.

32 Und sollt keine Versühnung nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, dass er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe.

33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann vom Blut nicht versöhnt werden, das darin vergossen wird, ausser durch das Blut des, der es vergossen hat.

34 Verunreinigt das Land nicht, darin ihr wohnet, darin ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den Kindern Israel wohnt.

 4. Mose - 36. Kapitel

1 Und die obersten Väter des Geschlechts der Kinder Gileads, des Sohnes Machirs, der Manasses Sohn war, von den Geschlechtern der Kinder Joseph, traten herzu und redeten vor Mose und vor den Fürsten, den obersten Vätern der Kinder Israel,

2 und sprachen: Meinem Herrn hat der HERR geboten, dass man das Land zum Erbteil geben sollte durchs Los den Kindern Israel; auch ward meinem Herrn geboten von dem HERRN, dass man das Erbteil Zelophehads, unsers Bruders, seinen Töchtern geben soll.

3 Wenn sie jemand aus den Stämmen der Kinder Israel zu Weibern nimmt, so wird unserer Väter Erbteil weniger werden, und so viel sie haben, wird zu dem Erbteil kommen des Stammes, dahin sie kommen; also wird das Los unseres Erbteils verringert.

4 Wenn nun das Halljahr der Kinder Israel kommt, so wird ihr Erbteil zu dem Erbteil des Stammes kommen, da sie sind; also wird das Erbteil des Stammes unserer Väter verringert, so viel sie haben.

5 Mose gebot den Kindern Israel nach dem Befehl des Herrn und sprach: Der Stamm der Kinder Joseph hat recht geredet.

6 Das ist's, was der HERR gebietet den Töchtern Zelophehads und spricht: Lass sie freien, wie es ihnen gefällt; allein dass sie freien unter dem Geschlecht des Stammes ihres Vaters,

7 auf dass nicht die Erbteile der Kinder Israel fallen von einen Stamm zum andern; denn ein jeglicher unter den Kindern Israel soll anhangen an dem Erbe des Stammes seiner Väter.

8 Und alle Töchter, die Erbteil besitzen unter den Stämmen der Kinder Israel, sollen freien einen von dem Geschlecht des Stammes ihres Vaters, auf dass ein jeglicher unter den Kindern Israel seiner Väter Erbe behalte

9 und nicht ein Erbteil von einem Stamm falle auf den andern, sondern ein jeglicher hange an seinem Erbe unter den Stämmen der Kinder Israel.

10 Wie der HERR dem Mose geboten hatte, so taten die Töchter Zelophehads,

11 Mahela, Thirza, Hogla, Milka und Noa, und freiten die Kinder ihrer Vettern,

12 des Geschlechts der Kinder Manasses, des Sohnes Josephs. Also blieb ihr Erbteil an dem Stamm des Geschlechts ihres Vaters.

13 Das sind die Gebote und Rechte, die der HERR gebot durch Mose den Kindern Israel auf dem Gefilde der Moabiter am Jordan gegenüber Jericho.

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